Häufig gestellte Frage
Klausurersatzleistung und Leistungsnachweise (GYMNASIALE OBERSTUFE)
Zuletzt aktualisiert vor ungefähr einem Monat
Eine Klausurersatzleistung ist
- im Leistungskurs nur einmal in der Q1-Q3 erlaubt (als Ersatzleistung gelten ein Referat, eine Präsentation oder eine umfassende schriftliche Ausarbeitung); in Ku, Mu, DS auch eine fachpraktische Prüfung),
- in der E-Phase und Q4 nicht erlaubt.
- im Grundkurs in der Q1-Q3 für jeweils eine Klausur der beiden Klausuren pro Halbjahr erlaubt.
Grundsätzlich gelten als Leistungsnachweise im Sinne der OAVO (§ 9 Abs. 3)
- Klausuren,
- Referate und Präsentationen (z.B. Praktikumsberichte),
- umfassende schriftliche Ausarbeitungen,
- mündliche Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen,
- fachpraktische Prüfungen in den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,
- besondere Fachprüfungen im Fach Sport mit sportpraktischen und -theoretischen Anteilen
Falls eine Klausur durch eine andere Leistung ersetzt wird, muss der gesamte Kurs diese Leistung erbringen.
Bei Gruppenarbeiten muss die Einzelleistung erkennbar sein und entsprechend bewertet werden.