Häufig gestellte Frage

Klausurersatzleistung und Leistungsnachweise (GYMNASIALE OBERSTUFE)
Zuletzt aktualisiert vor ungefähr einem Monat

Eine Klausurersatzleistung ist

  • im Leistungskurs nur einmal in der Q1-Q3 erlaubt (als Ersatzleistung gelten ein Referat, eine Präsentation oder eine umfassende schriftliche Ausarbeitung); in Ku, Mu, DS auch eine fachpraktische Prüfung),
  • in der E-Phase und Q4 nicht erlaubt.
  • im Grundkurs in der Q1-Q3 für jeweils eine Klausur der beiden Klausuren pro Halbjahr erlaubt.

Grundsätzlich gelten als Leistungsnachweise im Sinne der OAVO (§ 9 Abs. 3)

  • Klausuren,
  • Referate und Präsentationen (z.B. Praktikumsberichte),
  • umfassende schriftliche Ausarbeitungen,
  • mündliche Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen,
  • fachpraktische Prüfungen in den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,
  • besondere Fachprüfungen im Fach Sport mit sportpraktischen und -theoretischen Anteilen

Falls eine Klausur durch eine andere Leistung ersetzt wird, muss der gesamte Kurs diese Leistung erbringen.

Bei Gruppenarbeiten muss die Einzelleistung erkennbar sein und entsprechend bewertet werden.

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