Häufig gestellte Frage

Klausuren (KAUFMÄNNISCHE ABTEILUNG)
Zuletzt aktualisiert vor ungefähr einem Monat

VOLLZEITSCHULFORMEN

Klausurtermine sind den Schülerinnen und Schülern frühzeitig bekannt zu geben.

Schülerinnen und Schüler sollen selbstständig und zeitnah die Kontaktaufnahme mit der Lehrkraft aufnehmen, wenn sie bei Klausurterminen abwesend sind und dies vorher bereits wissen.

Klausuren sind inhaltlich halbjahresbezogen und nicht -übergreifend zu stellen.

Von einer Schülerin oder einem Schüler darf an einem Tag grundsätzlich nur eine schriftliche Klausur (Ausnahme: Nachschriften) geschrieben werden.

Je Unterrichtswoche dürfen nicht mehr als drei schriftliche Arbeiten verlangt werden.


TEILZEITSCHULFORMEN

Klausurtermine sind den Schülerinnen und Schülern frühzeitig bekannt zu geben.

Schülerinnen und Schüler sollen selbstständig und zeitnah die Kontaktaufnahme mit der Lehrkraft aufnehmen, wenn sie bei Klausurterminen abwesend sind und dies vorher bereits wissen.

Klausuren sind inhaltlich halbjahresbezogen und nicht -übergreifend zu stellen.

Von einer Schülerin oder einem Schüler darf an einem Tag grundsätzlich nur eine schriftliche Klausur (Ausnahme: Nachschriften) geschrieben werden.

In den Teilzeitschulformen kann auch mehr als eine Klausur am selben Tag geschrieben werden.

FACHOBERSCHULE

In der FACHOBERSCHULE sind im ersten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A

  1. in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik sowie Politik und Wirtschaft je Schulhalbjahr jeweils ein oder zwei schriftliche Arbeiten nach § 11 Abs. 3 VO FOS anzufertigen.
  2. Je Schuljahr kann jeweils eine der schriftlichen Arbeiten in diesen Fächern durch einen anderen Leistungsnachweis, insbesondere ein Referat, eine Präsentation, eine Hausarbeit oder eine Projektarbeit, ersetzt werden.

Im zweiten Ausbildungsabschnitt der Organisationsform A sowie in der Organisationsform B sind

  1. in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im ersten Schulhalbjahr jeweils zwei schriftliche Arbeiten, im zweiten Schulhalbjahr jeweils eine schriftliche Arbeit und
  2. in den übrigen Fächern je Schulhalbjahr jeweils eine oder zwei schriftliche Arbeiten nach § 11 Abs. 4 VO FOS anzufertigen.
  3. Im ersten Schulhalbjahr kann in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sowie je Schuljahr in den übrigen Fächern jeweils eine der schriftlichen Arbeiten durch einen anderen Leistungsnachweis, insbesondere ein Referat, eine Präsentation, eine Hausarbeit oder eine Projektarbeit, ersetzt werden.
  4. In den Pflicht- und Wahlpflicht-Themenfeldern des beruflichen Lernbereichs sind je nach Stundenumfang nach Anlage 2 Nr. 9 a) und b) VOGSV eine oder zwei schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 VOGSV anzufertigen. In den Themenfeldern, in denen zwei schriftliche Arbeiten zu erbringen sind, kann jeweils eine der beiden schriftlichen Arbeiten durch einen anderen Leistungsnachweis, insbesondere ein Referat, eine Präsentation, eine Hausarbeit oder eine Projektarbeit, ersetzt werden.

In der BERUFSSCHULE (Teilzeit) und BERUFSFACHSCHULE sind schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsnachweise (nach § 32 Abs. 2 Nr. 1VOGSV) anzufertigen. Ihre Zahl richtet sich nach der Stundenzahl der einzelnen Fächer und im beruflichen Lernbereich. Hier sind zu bearbeiten:

  1. in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit bis zu 40 Jahreswochenstunden eine bis zwei schriftliche Arbeiten,
  2. in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit bis zu 80 Jahreswochenstunden zwei schriftliche Arbeiten,
  3. in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit zu bis 120 Jahreswochenstunden drei schriftliche Arbeiten,
  4. in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit mehr als 120 Jahreswochenstunden vier schriftliche Arbeiten.

#Klausuranzahl

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